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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Herbst Datentechnik GmbH

(Stand 04.03.2011)

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der "Herbst Datentechnik GmbH", im Folgenden "Herbst Datentechnik", gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB). Die AGB werden mit dem Auftrag des Auftraggebers, oder falls ein solcher nicht erfolgt ist durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung Vertragsinhalt, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf. Entgegen stehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von Herbst Datentechnik ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Herbst Datentechnik behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Für den Fall der erfolgten Änderung steht dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Herbst Datentechnik ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz von Herbst Datentechnik. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Herbst Datentechnik und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Herbst Datentechnik örtlich und sachlich zuständige Berliner Gericht vereinbart. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser AGB geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Auftraggebers gebunden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von Herbst Datentechnik sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Herbst Datentechnik als angenommen. Die Herbst Datentechnik hällt sich eine Wochen an seine Angebote gebunden.

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von Herbst Datentechnik für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Herbst Datentechnik ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von Herbst Datentechnik, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Herbst Datentechnik. Alle Herbst Datentechnik erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Für alle beauftragten Arbeiten von Herbst Datentechnik, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Herbst Datentechnik eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an Herbst Datentechnik zurückzustellen. Kostenvoranschläge von Herbst Datentechnik sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird Herbst Datentechnik den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der dieser nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

4. Konzepte und Entwürfe

Konzepte und Entwürfe sind, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, kostenpflichtig. Kommt es nach der Präsentation zu keiner Auftragserteilung, so bleiben alle Leistungen von Herbst Datentechnik, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von Herbst Datentechnik. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese inirgendwelcher Form weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Herbst Datentechnik zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von Herbst Datentechnik erbrachten Dienstleistungen verwertet, so ist Herbst Datentechnik berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Herbst Datentechnik nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von Herbst Datentechnik einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben im

Eigentum von Herbst Datentechnik und können von Herbst Datentechnik jederzeit zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Herbst Datentechnik darf der Auftraggeber die Leistungen von Herbst Datentechnik nur selbst nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung von Herbst Datentechnik erforderlich.

6. Kennzeichnung

Herbst Datentechnik ist berechtigt, auf allen Werken, die aus einer Dienstleistung von Herbst Datentechnik entstehen, auf die Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Werden Leistungen von Geschäfts- bzw. Kooperationspartnern übernommen, so sind diese verpflichtet, auf die Leistung durch Herbst Datentechnik in ausreichender Art und Weise hinzuweisen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Werden elektronische Medien von Kooperationspartnern erstellt, die Leistungen von Herbst Datentechnik enthalten, so müssen diese Leistungen mittels Hinweis gekennzeichnet werden und zusätzlich, sofern das Medium es zulässt, mittels Hyperlink zu http://www.herbst.de verweisen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Freeware- und Shareware-Produkte von Herbst Datentechnik.

7. Abnahme

Dienstleistungen:

Alle Dienstleistungen von Herbst Datentechnik sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen zwei Wochen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggebergenehmigt. Für eine rechtliche Prüfung der Inhalte (insbesondere bezüglich Wettbewerbs- oder Kenn-zeichnungsrecht) ist der Auftraggeber verantwortlich. Mit der Freigabe durch den Auftraggeber gilt der Auftrag als abgeschlossen. Free- und Shareware-Produkte: Für Free- und Shareware-Produkte ist keine Freigabe durch den Kunden erforderlich. Der Auftrag gilt mit Lieferung des Software-Schlüssels, der die volle Funktion ermöglicht, als abge-schlossen.

8. Termine

Herbst Datentechnik verpflichtet sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Herbst Datentechnik eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an Herbst Datentechnik. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Herbst Datentechnik. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern, Geschäfts- und Kooperationspartnern von Herbst Datentechnik sowie die nicht rechtzeitige Lieferung von notwendigen Unterlagen seitens des Auftraggebers oder eines Geschäfts- oder Kooperationspartners des Auftraggebers, entbinden Herbst Datentechnik jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen von Herbst Datentechnik sind binnen 14 Tagen netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten bankübliche Verzugszinsen als vereinbart. Erbrachte Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Herbst Datentechnik. Gewährleistung und Schadenersatz Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von einer Woche nach Leistung durch Herbst Datentechnik schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Herbst Datentechnik zu. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Herbst Datentechnik beruhen. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt Herbst Datentechnik keinerlei Haftung.

10. Haftung

Herbst Datentechnik wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist aber der Auftraggeber selbst verantwortlich. Jegliche Haftung von Herbst Datentechnik für Ansprüche, die auf Grund einer Dienstleistung von Herbst Datentechnik gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet Herbst Datentechnik nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass auf Grund einer Dienstleistung Herbst Datentechnik selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber Herbst Datentechnik schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat Herbst Datentechnik somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Herbst Datentechnik aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Keine wie auch immer geartete Haftung übernimmt Herbst Datentechnik für Inhalte (Texte, Photos, Grafiken, Film-, Video- oder Tondokumente), die vom Auftraggeber zum Zwecke der Weiterverarbeitung im Rahmen eines Auftrages an Herbst Datentechnik übergeben werden. Der Auftraggeber ist alleine für die Einhaltung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Für Free- und Shareware-Produkte von Herbst Datentechnik, sowie für Produkte und Dienstleistungen Dritter, die auf Empfehlung oder Vermittlung von Herbst Datentechnik zustande kommen, wird grundsätzlich jegliche Haftung ausgeschlossen. Datenschutz Herbst Datentechnik behält sich das Recht vor, Kundendaten elektronisch zu speichern. Die Verwendung bleibt dabei unter den Richtlinien des Datenschutzes, die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Herbst Datentechnik übernimmt jedoch keine Haftung, wenn diese Daten durch kriminelle Aktivitäten in die Hände Dritter gelangen. Herbst Datentechnik behält sich das Recht vor, auf erbrachte Dienstleistungen in Publikationen und sofern das Medium es zulässt, auch mittels Hyperlink, zu verweisen.

11. Gewährleistung

1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht --- zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.

2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadenersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der         Ware.

 

12. Software Lizenzen

12.1 Installierte Software

Auf den Servern von Herbst können Serviceprovider-Lizenzen, die von Herbst verwaltet werden, sowie kundeneigene Lizenzen installiert werden. Die Nutzung derer darf nicht gegen geltendes Recht sowie die Nutzungsbedingungen der Softwarehersteller verstoßen.

Herbst übernimmt keine Verantwortung für das Handeln des Vertragspartners, das gegen geltendes Recht verstößt, oder nicht den Lizenzbestimmungen der Hersteller entspricht.

12.2 Kundeneigene Lizenzen

Der Vertragspartner verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Verwendung von Softwareprodukten und erkennt das geltende Recht und die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Softwarehersteller für das jeweils eingesetzte Lizenzprogramm an. Herbst übernimmt keine Verantwortung für einen widerrechtlichen Einsatz von kundeneigenen Lizenzen durch den Vertragspartner.

Der Einsatz von Microsoft Betriebssystemlizenzen des Vertragspartners ist nur auf für den Vertragspartner dedizierter Hardware möglich. Virtuelle Instanzen erfüllen die Voraussetzungen für den Betrieb kundeneigener Betriebssystem Lizenzen nur dann wenn die Hardware für den Kunden dediziert wurde.

12.3 Serviceprovider Lizenzmodelle

Herbst stellt dem Vertragspartner das System auf Wunsch mit folgenden Service Provider Lizenzmodellen bereit:

  • Microsoft SPLA Lizenzmodell
  • VMware VSPP Lizenzmodell
  • Trend Micro xSP Lizenzmodell
  • Ericom Service Provider Lizenzmodell

Herbst übernimmt das ordnungsgemäße Reporting der vom Vertragspartner eingesetzten Lizenzen an den Softwarehersteller. Als Reporting Grundlage gelten die vom Softwarehersteller geltenden Bestimmungen und die im Angebot genannten Bedingungen von Herbst.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Herbst den notwendigen Zugang zu dem System zu gewähren, um Herbst eine Übersicht über die Anzahl der eingesetzten Systembenutzer zu ermöglichen. Herbst beansprucht dieses Recht, um den Reporting Pflichten gegenüber den Softwareherstellern ordnungsgemäß nachkommen zu können.

Der Vertragspartner kann zu den gebuchten Usern monatlich ohne vorherige schriftliche Ankündigung 30% über die Zahl der gebuchten User nutzen. Sollten mehr als 30% zusätzliche User benötigt werden, müssen diese vom Vertragspartner vorab schriftlich zugebucht werden. Einzelne User mit speziellen Applikationen sind jederzeit zubuchbar. Gebuchte und nicht mehr benötigte User können spätestens 8 Tage vor Monatsende durch den Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, und werden dann im Folgemonat nicht weiter berechnet. Die gebuchten User werden dem Vertragspartner von Herbst am Monatsanfang vorab in Rechnung gestellt, die zusätzlich genutzten User rückwirkend im Folgemonat. Hiervon sind ausgeschlossen der Administrator User und der für die Administration und das Reporting von Herbst installierte User.

Ist ein Zugang zu dem System seitens Herbst vom Vertragsnehmer von vornherein nicht erwünscht, muss ein Sondervertrag zwischen Herbst und dem Vertragspartner geschlossen werden.

Herbst hat das Recht, in angemessener Weise die von den Softwareherstellern vorgenommenen Lizenzkostenerhöhungen und Änderungen im Lizenzmodel an den Vertragspartner in gleicher Weise weiter zu geben.

Im Zweifelsfall kann der Vertragspartner einen entsprechenden Nachweis über die notwenige Lizenzkostenerhöhung verlangen.

Ist die Lizenzkostenerhöhung vom Vertragspartner nicht hinnehmbar, und kann Herbst keine adäquate und für den Vertragspartner akzeptable Alternative bieten, hat der Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht für den Rahmenvertrag und die durch die Preiserhöhung betroffenen Lizenzen zum Stichtag der Preiserhöhung, sofern die üblichen Kündigungsfristen nicht vorteilhafter ausfallen.

12.4 Microcoft SPLA Lizenzmodell

Mit dem Unterzeichnen des Vertrages nimmt der Vertragspartner die „End User License Terms“ (siehe Anhang) von Microsoft an und verpflichtet sich zu der Einhaltung der Microsoft SPURs:

http://www.microsoftvolumelicensing.com/userights/DocumentSearch.aspx?Mode=3&DocumentTypeId=2

Bei dem von Herbst angebotenen Microsoft SPLA Lizenzmodell handelt es sich um Named User Lizenzen und um CPU Lizenzen. Die von Herbst angebotenen User sind namentlich bekannte und angelegte User. Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen dass jeder angelegte User nur von dieser einen Person verwendet wird. Die Nutzung eines Users durch mehrere Personen verstößt gegen die Lizenzbestimmungen von Microsoft.

Der Vertragspartner hat seine Angestellten und Personen denen er Zugang zu den Systemen gewährt über diesen Pflichten zu Informieren.

Der Vertragspartner übernimmt die Haftung gegenüber Microsoft für alle lizenzrechtlichen Verstöße, die sich aus den „End User License Terms“ und den SPURs ergeben.

12.5 Ericom Serviceprovider Lizenzen

a. Dem Vertragsnehmer ist es untersagt, jegliche Copyrights, Markennamen und Symbole auf der Clientsoftware zu verändern, zu modifizieren oder zu entfernen.

b. Dem Vertragsnehmer ist es untersagt, die Clientsoftware technisch zu verändern, zu kompilieren und zu disassemblieren, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch das anwendbare Recht zulässig.

c. Eventuell vorgenommene und durch anwendbares Recht zugelassene Veränderungen, Kompilierungen und Disassemblierungen erweitern jedoch keinesfalls die Garantie und Haftung von Ericom, seiner Vertriebspartner und Serviceprovider. Diese Parteien übernehmen ebenfalls keine Haftung für mögliche Schäden verursacht durch Nutzung der Ericom Software.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

 

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